Verwaltungsgerichtshof 96/04/0226

96/04/0226Verwaltungsgerichtshof30.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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