Verwaltungsgerichtshof 96/04/0030

96/04/0030Verwaltungsgerichtshof18.06.1996

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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