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96/04/0030•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0030
96/04/0030Verwaltungsgerichtshof18.06.1996
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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