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96/03/0063•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0063
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 betrifft (Spruchpunkt 3), gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Beschwerdeführerin wegen Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde (Spruchpunkte 1 und 2), einschließlich der damit verbundenen Aussprüche über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.
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