Verwaltungsgerichtshof 96/02/0307

96/02/0307Verwaltungsgerichtshof10.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0307

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1996020307.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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