Verwaltungsgerichtshof 96/02/0023

96/02/0023Verwaltungsgerichtshof05.07.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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