Verwaltungsgerichtshof 95/21/1106

95/21/1106Verwaltungsgerichtshof10.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/1106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1995211106.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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