Verwaltungsgerichtshof 95/21/0943

95/21/0943Verwaltungsgerichtshof08.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0943

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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