Verwaltungsgerichtshof 95/21/0888

95/21/0888Verwaltungsgerichtshof04.09.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0888

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995210888.X00

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.