Verwaltungsgerichtshof 95/21/0854

95/21/0854Verwaltungsgerichtshof17.12.1997

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0854

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1995210854.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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