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95/21/0839•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0839
95/21/0839Verwaltungsgerichtshof18.10.1995
Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des vorgenannten Antrages richtet, zurückgewiesen.
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