Verwaltungsgerichtshof 95/21/0839

95/21/0839Verwaltungsgerichtshof18.10.1995

Regest

Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0839

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des vorgenannten Antrages richtet, zurückgewiesen.

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