Verwaltungsgerichtshof 95/21/0823

95/21/0823Verwaltungsgerichtshof15.12.1995

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0823

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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