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95/21/0823•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0823
95/21/0823Verwaltungsgerichtshof15.12.1995
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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