Verwaltungsgerichtshof 95/21/0815

95/21/0815Verwaltungsgerichtshof04.09.1996

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsgrundsätze Fristen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0815

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995210815.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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