Verwaltungsgerichtshof 95/21/0435

95/21/0435Verwaltungsgerichtshof18.05.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0435

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1999
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1999:1995210435.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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