Verwaltungsgerichtshof 95/21/0424

95/21/0424Verwaltungsgerichtshof08.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0424

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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