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95/21/0403•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0403
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und gegen die Feststellung gerichtet ist, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes bedroht sei, abgewiesen; hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes bedroht sei, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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