Verwaltungsgerichtshof 95/21/0376

95/21/0376Verwaltungsgerichtshof22.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0376

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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