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95/21/0375•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0375
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), in "Jugoslawien" sowie im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG in der Slowakei und Ungarn bedroht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben;
Das Verfahren wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in "Jugoslawien" bedroht, eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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