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95/21/0265•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0265
95/21/0265Verwaltungsgerichtshof22.05.1996
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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