Verwaltungsgerichtshof 95/21/0265

95/21/0265Verwaltungsgerichtshof22.05.1996

Regest

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0265

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1996

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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