Verwaltungsgerichtshof 95/21/0144

95/21/0144Verwaltungsgerichtshof02.10.1996

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995210144.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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