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95/21/0144•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0144
95/21/0144Verwaltungsgerichtshof02.10.1996
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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