Verwaltungsgerichtshof 95/21/0083

95/21/0083Verwaltungsgerichtshof22.05.1996

Regest

Akteneinsicht Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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