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95/21/0075•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0075
95/21/0075Verwaltungsgerichtshof17.04.1996
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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