Verwaltungsgerichtshof 95/21/0075

95/21/0075Verwaltungsgerichtshof17.04.1996

Regest

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0075

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995210075.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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