Verwaltungsgerichtshof 95/21/0073

95/21/0073Verwaltungsgerichtshof18.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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