Verwaltungsgerichtshof 95/21/0061

95/21/0061Verwaltungsgerichtshof22.11.1995

Regest

Begründung Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren von S 120,-- wird abgewiesen.

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