Verwaltungsgerichtshof 95/21/0030

95/21/0030Verwaltungsgerichtshof22.11.1995

Regest

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Ausmaß, d.h. soweit er Feststellungen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Bezug auf die Republik Rußland enthält, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.