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95/21/0030•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0030
95/21/0030Verwaltungsgerichtshof22.11.1995
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Ausmaß, d.h. soweit er Feststellungen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Bezug auf die Republik Rußland enthält, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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