Verwaltungsgerichtshof 95/20/0421

95/20/0421Verwaltungsgerichtshof09.10.1997

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/20/0421

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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