Verwaltungsgerichtshof 95/19/1677

95/19/1677Verwaltungsgerichtshof04.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/1677

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1998

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 6.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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