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95/19/0520•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0520
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide Zl. 301.391/3-III/11/95 und Zl. 301.391/2-III/11/95 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid Zl. 301.391/4-III/11/95 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,--, der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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