Verwaltungsgerichtshof 95/19/0076

95/19/0076Verwaltungsgerichtshof14.12.1995

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag, von der Einhebung der mit der Beschwerde fälligen Gebühren abzusehen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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