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95/18/1300•Verwaltungsgerichtshof 95/18/1300
95/18/1300Verwaltungsgerichtshof18.12.1997
Lebensgemeinschaft
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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