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95/18/0639•Verwaltungsgerichtshof 95/18/0639
A. den Beschluß gefaßt: Die Beschwerde wird insoweit als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, als mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda i.S. des § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei;
B. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Feststellung, daß keine sichthältigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda i.S. des § 37 Abs. 2 FrG bedroht sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
C. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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