Verwaltungsgerichtshof 95/18/0629

95/18/0629Verwaltungsgerichtshof30.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/18/0629

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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