Verwaltungsgerichtshof 95/17/0630

95/17/0630Verwaltungsgerichtshof24.05.1996

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mängelbehebung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0630

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1996

Spruch

1. Die Beschwerde gegen die Bescheide Zlen. UVS-20/2446/1-1995, UVS-20/2451/1-1995, UVS-20/2452/1-1995, UVS-20/2467/1-1995, UVS-20/2494/1-1995, UVS-20/2517/1-1995 bis UVS-20/2522/1-1995, UVS-20/2539/1-1995, UVS-20/2543/1-1995, UVS-20/2571/1-1995, UVS-20/2581/1-1995 und UVS-20/2584/1-1995 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Behandlung der Beschwerde gegen die übrigen Bescheide wird abgelehnt.

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