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95/17/0479•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0479
95/17/0479Verwaltungsgerichtshof25.06.1996
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Mängelbehebung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Salzburg hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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