Verwaltungsgerichtshof 95/17/0382

95/17/0382Verwaltungsgerichtshof15.12.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0382

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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