Verwaltungsgerichtshof 95/17/0136

95/17/0136Verwaltungsgerichtshof10.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

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