Verwaltungsgerichtshof 95/17/0026

95/17/0026Verwaltungsgerichtshof23.02.1996

Regest

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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