Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025

95/17/0025Verwaltungsgerichtshof27.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung des Zuschlages gemäß § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.