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95/17/0025•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung des Zuschlages gemäß § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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