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95/16/0077•Verwaltungsgerichtshof 95/16/0077
95/16/0077Verwaltungsgerichtshof26.06.1996
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird betreffend Haftung für den Straßenverkehrsbeitrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Entscheidung über die Haftung betreffend Umsatzsteuer ergeht unter Zl. 95/14/0031.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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