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95/15/0181•Verwaltungsgerichtshof 95/15/0181
Die Beschwerde wird, soweit sie den zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich Gewerbesteuer betrifft, zurückgewiesen.
Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er Kapitalertragsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit er Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 und 1989 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommensteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der drittangefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommensteuer 1988 und 1989 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen von je S 12.800,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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