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95/13/0275•Verwaltungsgerichtshof 95/13/0275
95/13/0275Verwaltungsgerichtshof22.10.1997
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 angewandte Wissenschaft wissenschaftliche Forschung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Stempelgebühren wird abgewiesen.
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