Verwaltungsgerichtshof 95/13/0275

95/13/0275Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Regest

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 angewandte Wissenschaft wissenschaftliche Forschung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/13/0275

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Stempelgebühren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.