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95/12/0162•Verwaltungsgerichtshof 95/12/0162
95/12/0162Verwaltungsgerichtshof26.06.1996
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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