Verwaltungsgerichtshof 95/12/0162

95/12/0162Verwaltungsgerichtshof26.06.1996

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/12/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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