Verwaltungsgerichtshof 95/12/0144

95/12/0144Verwaltungsgerichtshof06.09.1995

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/12/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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