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95/12/0002•Verwaltungsgerichtshof 95/12/0002
95/12/0002Verwaltungsgerichtshof06.09.1995
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 13.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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