Verwaltungsgerichtshof 95/12/0002

95/12/0002Verwaltungsgerichtshof06.09.1995

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/12/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 13.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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