Verwaltungsgerichtshof 95/11/0405

95/11/0405Verwaltungsgerichtshof07.10.1997

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0405

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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