Verwaltungsgerichtshof 95/11/0266

95/11/0266Verwaltungsgerichtshof15.12.1995

Regest

Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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