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95/11/0222•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0222
95/11/0222Verwaltungsgerichtshof14.11.1995
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Zeugenbeweis Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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