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95/10/0255•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0255
95/10/0255Verwaltungsgerichtshof24.06.1996
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Mai 1989, Sich 96/76/1989 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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