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95/10/0148•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0148
95/10/0148Verwaltungsgerichtshof26.02.1996
Ablehnung wegen Befangenheit Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Einfluß auf die Sachentscheidung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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