Verwaltungsgerichtshof 95/10/0144

95/10/0144Verwaltungsgerichtshof24.06.1996

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/10/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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