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95/10/0132•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0132
95/10/0132Verwaltungsgerichtshof26.02.1996
Beweismittel Augenschein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer damit aufgetragen wird,
1. die unbefugt errichtete Forststraße zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,
2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Straßentrasse einzubringen,
3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit einem Bagger durchzuführen
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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